Nach dem Studium: Wie funktioniert die Altersvorsorge für Selbstständige?

Wer in der heutigen Zeit ein Studium anstrebt, der macht sich oftmals Sorgen, wie die Anrechnung der Rentenversicherungsbeiträge des Studiums berechnet wird. Betrachtet man sich die verschiedenen Möglichkeiten der Beiträge genauer, wird ersichtlich, dass auch die Möglichkeit besteht, über die freiwilligen Beiträge, die 79,60 € betreffen, weiter gezahlt werden können, sodass eine lückenlose Beitragszahlung durchgeführt wird. Betrachtet man sich allerdings die andere Möglichkeit der Studenten genauer in Hinblick der Rentenversicherung genauer, wird dennoch ersichtlich, dass die Rentenbeiträge automatisch angerechnet werden, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. So ist zu beachten, dass die Studienzeit rückwirkend angerechnet wird, um der Rentenversicherung verschiedene Sicherheiten zu geben, um Überzahlungen zu verhindern.

Auf Grund dessen, wird das Studium erst nach Beendigung des Studiums mit dem Mindestbeitrag von 79,60 € angerechnet werden kann. Handelt es sich bei dem Studium um ein Fernstudium sollte dennoch beachtet werden, dass die Studienzeit mindestens 6 Monate mit einer Regelstudienzeit von mindestens 600 Stunden betragen muss, um eine Rentenanrechnung geltend machen zu können. Weil während des Studiums sehr unterschiedliche Bedingungen erfüllt sein müssen, um die Anrechnungszeit geltend machen zu können, gibt es parallel die Zusatzmöglichkeit, nach einem sorgfältigen Rentenversicherung Versicherungsvergleich, eine private Rentenversicherung abzuschließen.

Da die private Vorsorge nicht an die gesetzliche Rentenversicherungsbezüge angerechnet werden, ist zu erkennen, dass mit diesen Zusatzbezügen, das Studium parallel abgesichert werden kann. Weil in den meisten Fällen Während des Studiums ein sogenannter Minijob ausgeführt wird, ist ebenfalls zu erkennen, dass durch den Arbeitgeber parallel die Rentenbeiträge beglichen werden. Dies hat den Vorteil, dass durch eine Studienzeitanrechnung zusätzlich den freiwilligen Beiträgen eine Rentenanwartschaft stets gegeben werden kann.